SCHWERPUNKTTHEMA

Wenn doch was passiert – das ist zu tun

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen lassen sich Arbeitsunfälle nicht vollständig verhindern. Manchmal reicht ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, um einen Unfall mit erheblichen Folgen zu verursachen. Kommt es zu einem Arbeits- oder Wegeunfall, ist schnelles und strukturiertes Handeln wichtig. Neben der Erstversorgung und gegebenenfalls der ärztlichen Behandlung müssen insbesondere die Melde- und Dokumentationspflichten beachtet werden.

Maria Markatou

12.10.2026 · 7 Min Lesezeit

Dienstherr muss Unfall der Unfallkasse melden

Nicht jeder Arbeitsunfall muss förmlich per Unfallanzeige gemeldet werden. Eine gesetzliche Meldepflicht besteht grundsätzlich dann, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen führt oder wenn die versicherte Person infolge des Unfalls verstirbt. Grundlage ist § 193 SGB VII. Bei der Berechnung wird der Unfalltag selbst nicht mitgerechnet; die folgenden Kalendertage zählen jedoch mit – also auch Samstage, Sonntage und Feiertage.

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