ULTIMA-RATIO-PRINZIP
Wenn der Dienstherr dem Beschäftigten doch kündigen möchte
Während Sie als Personalrat mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) die Gesundung des Kollegen und den Erhalt seines Arbeitsplatzes im Auge haben, hat Ihr Dienstherr vielleicht schon eine krankheitsbedingte Kündigung im Sinn. Als „Wächter“ über die Rechte des Kollegen und als Interessenvertretung, die bei Entlassungen zu beteiligen ist, sollten Sie dafür sorgen, dass Ihr Dienstherr am besten gar nicht, aber jedenfalls nicht zu früh kündigt.
Maria Markatou
10.10.2025
·
3 Min Lesezeit
Kündigung als letzter Schritt
Sind Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, ist das BEM für den Dienstherrn Pflicht. Das Verfahren hindert ihn aber nicht daran, gleichzeitig schon einmal über eine sogenannte personenbedingte Kündigung nachzudenken.
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