AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wenn das Gericht auch 3 Zeugen nicht glaubt: Zugang nicht nachgewiesen

Dafür, ob eine Kündigung wirksam ist, kommt es u. a. auf den Zugang des Schreibens beim Betroffenen an. Um dies nachzuweisen, ziehen die Arbeitgeber meist weitere Personen hinzu, wenn sie einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin eine Kündigung übergeben wollen. Dass manchmal sogar die inhaltlich übereinstimmenden Aussagen von 3 Zeugen nicht reichen, können Sie der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen entnehmen (26.5.2025, Az. 4 SLa 442/24). Die betroffene Arbeitnehmerin konnte deshalb ihren Arbeitsplatz retten.

Friederike Becker-Lerchner

22.08.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmerin bestreitet, Kündigung erhalten zu haben

Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Büromitarbeiterin, und ihr Arbeitgeber stritten darüber, ob der Arbeitgeber ihr wirksam gekündigt hatte. Es ging hauptsächlich um die Frage, ob der Arbeitnehmerin die Kündigung zugegangen war. Der Arbeitgeber behauptete, der Arbeitnehmerin am 24.10.2023 in Anwesenheit von 3 weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens das entsprechende Kündigungsschreiben übergeben zu haben. Nachdem die Betroffene sich geweigert habe, das Schreiben anzunehmen und den Empfang zu bestätigen, sei das Schreiben auf ihren Schreibtisch gelegt worden. Die betroffene Arbeitnehmerin bestritt, ein solches Kündigungsschreiben jemals erhalten zu haben. Der Arbeitgeber stellte daraufhin die Gehaltszahlungen zum gegebenen Zeitpunkt ein. Die Arbeitnehmerin reagierte mit einer Aufforderung, ihr ihren Lohn weiterzuzahlen. Da der Arbeitgeber der entsprechenden Aufforderung nicht nachkam, landete die Angelegenheit vor Gericht. Das zunächst mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Arbeitnehmerin recht. Es hielt die Aussagen der 3 einbestellten Zeugen nicht für glaubhaft und gab deshalb der angestrebten Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber ging in die Berufung, zog also vor das LAG – allerdings auch hier ohne Erfolg.

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