BEAMTENRECHT

Wenn Chatgruppen zur Disziplinarsache werden: So reagieren Sie als Personalrat richtig

Dass gerade Beamte fest auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen müssen, sollte selbstverständlich sein. Sie haben aber auch Anspruch auf Privatleben. Das gilt auch, wenn sich Beamte aktiv an Chats mit politisch rechts einzuordnenden Inhalten beteiligen (Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, 31.1.2025, Az. 9 A 3/23).

Maria Markatou

28.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), seit 1992 im Polizeidienst tätig, wurde wegen seiner Beteiligung an rechtsextremen Chatgruppen disziplinarrechtlich belangt. Die Polizeidirektion Osnabrück erhob im Juli 2023 Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

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