Frage:
Unser Arbeitgeber plant größere Umstrukturierungen im Betrieb. Diese sind auch mit einem Personalabbau verbunden. Wir meinen, dass es sich um eine Betriebsänderung handelt, und fragen uns, wann eine Betriebsänderung vorliegt und an welche Voraussetzungen sie gebunden ist. Können Sie weiterhelfen?
Antwort:
Als Betriebsänderung wird jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung oder auch des Standorts bezeichnet. Bringen geplante Veränderungen Nachteile für Ihre Kolleginnen und Kollegen, müssen Sie versuchen, diese abzuwenden. Das funktioniert am besten, wenn Sie von Ihrem Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen Gebrauch machen (§ 111 BetrVG).
Diese Voraussetzungen sollten Sie kennen
Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen sind in den §§ 111 bis 113 BetrVG geregelt.
Sie sind an einige Grundvoraussetzungen gebunden:
- Im Betrieb muss ein Betriebsrat existieren.
- Im Betrieb müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein.
- Die infrage stehende Maßnahme muss eine Betriebsänderung darstellen. Dabei meint das Gesetz nur solche Maßnahmen, durch die die Funktionsweise des Betriebs in nicht alltäglicher Weise geändert wird.
Zudem muss zumindest das Risiko bestehen, dass die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Beschäftigten des Unternehmens zur Folge hat. Darüber hinaus muss die gesamte Belegschaft, zumindest ein erheblicher Teil, davon betroffen sein. Ein Punkt, der dabei immer wieder für Auseinandersetzungen sorgt, sind wesentliche Nachteile für die Belegschaft.
Ein spezieller Nachweis, dass diese Nachteile tatsächlich eintreten, ist nicht notwendig. Es reicht vielmehr die Vermutung, dass sich bei objektiver Beurteilung einer Betriebsänderung solche Nachteile einstellen können.