AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Welche Möglichkeiten Ihr Arbeitgeber hat, wenn eine sexuelle Belästigung im Raum steht

Anzügliche Bemerkungen oder sogar unerwünschte Berührungen: Beschwert sich eine Kollegin oder auch ein Kollege, weil er oder sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde, muss Ihr Arbeitgeber handeln. Bekommen Sie als Betriebsrat vorher Wind davon, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unterrichten. Aber wie gehen Sie bzw. vor allem Ihr Arbeitgeber damit um, wenn der mutmaßliche Täter alles abstreitet? Welche Möglichkeiten er hat, können Sie der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln entnehmen (25.2.2025, Az. 7 SLa 456/24).

Friederike Becker-Lerchner

18.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer reagiert mit Abmahnung und Versetzung

Der Fall: Eine in einem Projektbüro mit 16 Arbeitsplätzen beschäftigte Arbeitnehmerin fühlte sich von einem dort ebenfalls tätigen Bauingenieur sexuell belästigt. Während einer Teambesprechung habe er sie an der Schulter berührt und „Schätzchen“ genannt. Später am selben Tag habe er ihr zudem im Vorbeigehen bewusst auf das Gesäß gehauen. Die Arbeitnehmerin beschwerte sich daraufhin bei ihrem stellvertretenden Abteilungsleiter. Der berichtete dem Arbeitgeber darüber. Dieser hörte daraufhin alle Beteiligten und Zeugen zu den Vorwürfen an. Der Bauingenieur bestritt die Vorwürfe allerdings. Der Arbeitgeber fühlte sich dennoch gezwungen, etwas zu unternehmen, und mahnte den Arbeitnehmer wegen der sexuellen Belästigung ab und versetzte ihn an einen anderen Standort. Das wollte der Beschäftigte so nicht stehen lassen. Er wehrte sich mit einer Klage gegen beide Maßnahmen.

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