Frage:
Uns liegt eine Probezeitkündigung vor, in der einem Mitarbeiter 2 Wochen vor Ablauf der Probezeit gekündigt wurde. Die Probezeit endet am 30.04.2025. Dem Mitarbeiter wurde nun aber in der Probezeit zum 31.05.25 gekündigt. Kann diese Kündigung in Probezeit ausgesprochen werden, auch wenn der Mitarbeiter dann über die Probezeit hinaus beschäftigt wird? Oder wird die Probezeitkündigung unwirksam, da über die Probezeit hinaus gearbeitet wird (wie z. B. bei befristeten Verträgen und nur ein Tag nach Vertragsablauf gearbeitet werden muss, um zu entfristen)?
Antwort:
Vorbehaltlich besonderer Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gilt: Während der Probezeit kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Entscheidend ist das Datum des Zugangs der Kündigung, nicht das Datum des tatsächlichen Endes des Arbeitsverhältnisses. Sofern in Ihrem Fall für die Probezeit keine anderen Kündigungsfristen gelten als die gesetzlichen, hätte der Arbeitgeber sogar zu einem früheren Termin kündigen können, nämlich mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Das größere Problem ist häufig auch nicht die Frage der Dauer der Kündigungsfrist, sondern die Frage, ob bereits die sechsmonatige Wartezeit nach Kündigungsschutzgesetz erreicht war. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Mitarbeiter noch keine sechs Monate beschäftigt, er unterliegt also nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Insofern befürchte ich, dass der Mitarbeiter keine allzu guten Karten haben wird. Das gilt auch, obwohl der Arbeitgeber für die Kündigung in der Probezeit eine längere Frist gewählt hat, als ihm möglich gewesen wäre.