Der Fall: Ein Arbeitgeber stritt mit seinem Mitarbeiter zunächst über die Wirksamkeit einer Kündigung vor Gericht. In der Güteverhandlung nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück und forderte den Mitarbeiter auf, gleich am nächsten Tag um 7.00 Uhr in einer anderen Niederlassung des Arbeitgebers in 177 km Entfernung zu arbeiten.
WICHTIGES URTEIL
„Weitreichende“ Versetzung ist nicht immer okay
Arbeitgebende lieben Versetzungsklauseln. Manchmal versuchen sie auch, damit faktisch eine Trennung zu „fördern“. Das gelingt aber nicht immer, wie der vorliegende Fall zeigt. Der Zusammenhang mit der gescheiterten Kündigung war allzu offensichtlich.