PRAXISWISSEN FÜR DEN BETRIEBSRAT

Was unter die Meinungsfreiheit fällt und wo Ihr Arbeitgeber eingreifen muss

Beleidigungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Das liegt sicherlich u. a. daran, dass es relativ einfach ist, sich in einem sozialen Netzwerk negativ über andere Personen auszulassen. Das rechtfertigt ein solches Verhalten allerdings nicht. Denn die Meinungsfreiheit hat Grenzen. Hetze, Beleidigung und Diffamierung deckt sie nicht.

Friederike Becker-Lerchner

01.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Was man unter einer Beleidigung versteht

Als Beleidigung ist jede Äußerung und jedes Verhalten zu bewerten, das die Ehre eines anderen angreifen oder verletzen kann. So wird es von den Arbeitsgerichten gesehen. Entscheidend ist dabei die Sicht eines objektiven Dritten. Es kommt darauf an, wie er die jeweilige Äußerung oder das Verhalten bewertet hätte. Beleidigungen sind dabei nicht nur nach § 185 Strafgesetzbuch strafbar. Ihr Arbeitgeber kann Kolleginnen und Kollegen, die andere im Arbeitsverhältnis beleidigen, abhängig von der Schwere des Falles vielmehr abmahnen sowie eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen.

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