Der Fall: Eine angestellte Zahnärztin stillte ihr Kind und forderte von ihrer Praxis ein vollständiges betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG, plus Gehaltsfortzahlung. Sie begründete dies mit Gefährdungen, die mit ihrer Tätigkeit einhergehen, z. B. Quecksilber aus Amalgam, mögliche Infektionen (Hepatitis, HIV) und allgemeinem Zeit- und Leistungsdruck.
RECHT & URTEILE
Was Sie zum Thema Gefährdungsbeurteilung und Mutterschutz wissen sollten
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht in bestimmten Fällen ein Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen vor. Das ist gut und richtig. Es ist allerdings kein Freifahrtschein, um während der Schwangerschaft bzw. des Stillens nicht arbeiten zu müssen. Erstellt der Arbeitgeber eine ausreichende Gefährdungsbeurteilung und setzt die Maßnahmen um, besteht kein Anlass für ein Beschäftigungsverbot (Arbeitsgericht Karlsruhe, 30.9.2025, Az. 5 Ca 95/25).