PRAXISWISSEN

Was Sie wissen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber eine Vereinbarung ändern möchte

Sei es aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs oder bedingt durch die Verschlechterung von Leistungen eines Kollegen bzw. einer Kollegin: Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Änderungen bei den Sonderzahlungen vornehmen möchten. So ohne Weiteres geht das allerdings nicht. Und zwar selbst dann nicht, wenn es für ein Unternehmen einen Standortsicherungsvertrag und eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Sonderzahlungen gibt.

Friederike Becker-Lerchner

19.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber ist grundsätzlich an die Auszahlung gebunden

Grundsätzlich gilt: Hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine Sonderzahlung zugesagt bzw. ist er/sie aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrags verpflichtet, muss er/sie dieser Pflicht auch nachkommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechende Regel von vornherein an einen Freiwilligkeitsvorbehalt geknüpft wurde. Mit einem solchen stellt Ihr Arbeitgeber klar, dass es sich bei der Prämie um eine freiwillige Leistung handelt, über die er auch in Zukunft frei entscheiden will. Er verhindert auf diese Weise das Entstehen einer betrieblichen Übung als Anspruchsgrundlage für zukünftige Zahlungen.

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