Arbeitgeber ist grundsätzlich an die Auszahlung gebunden
Grundsätzlich gilt: Hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine Sonderzahlung zugesagt bzw. ist er/sie aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrags verpflichtet, muss er/sie dieser Pflicht auch nachkommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechende Regel von vornherein an einen Freiwilligkeitsvorbehalt geknüpft wurde. Mit einem solchen stellt Ihr Arbeitgeber klar, dass es sich bei der Prämie um eine freiwillige Leistung handelt, über die er auch in Zukunft frei entscheiden will. Er verhindert auf diese Weise das Entstehen einer betrieblichen Übung als Anspruchsgrundlage für zukünftige Zahlungen.