Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
Bei Personalversammlungen müssen Sie den personalvertretungsgesetzlich vorgegebenen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit beachten. Danach dürfen grundsätzlich nur Angehörige Ihrer Dienststelle die Versammlung besuchen. Ein Verstoß führt nicht zur Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalversammlung. Aber dennoch würde ich hier verstärkt darauf achten; Dienststellenfremde müssen ja nicht unbedingt involviert sein. Neben den Beschäftigten Ihrer Dienststelle dürfen natürlich noch die Personen teilnehmen, die Sie einladen müssen.
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