Neu: Aufgaben und Qualifikation bei der Amtsübernahme sind maßgeblich
Die bisherige Unsicherheit bezog sich vor allem auf langjährig freigestellte Betriebsratsmitglieder. Es gab immer wieder Auseinandersetzungen darüber, welche Kolleginnen und Kollegen mit ihnen vergleichbar sind. Hierzu stellt die Neuregelung nun klar, dass es auf die vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen bei Amtsübernahme ankommt, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Änderung bzw. Neubestimmung vorliegt (§ 37 Abs. 4 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) neu). Das führt dazu, dass der Zeitpunkt des Eintritts in den Betriebsrat auch dann maßgeblich bleibt, wenn ein Betriebsratsmitglied erst nach einigen Jahren im Amt von der Arbeit freigestellt wird.
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