SCHWERPUNKTTHEMA

Was Sie als Betriebsrat tun können, wenn Ihr Arbeitgeber kündigen möchte

Kündigungen sind ein Dauerthema in Ihrer Betriebsratsarbeit. Immer wieder treffen die Gerichte auch Entscheidungen zu verhaltensbedingten Kündigungen. Wie bei allen anderen Kündigungen kommt Ihr Arbeitgeber auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung dank § 102 BetrVG nicht an Ihnen als Betriebsrat vorbei. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Details zu dieser Art der Kündigung kennen. Dazu gehört z. B. auch, dass, wer kündigen will, den Kündigungsgrund auch beweisen können muss. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb in der Anhörung zur Kündigung besonderen Wert auf die Beweisbarkeit legen.

Friederike Becker-Lerchner

30.03.2026 · 5 Min Lesezeit

Vorherige Abmahnung muss sein

Eine der wichtigsten Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung ist – sofern der Beschäftigte Kündigungsschutz genießt – in der Regel die vorherige Abmahnung. Das heißt: Hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin an dem Verhalten eines Beschäftigten etwas auszusetzen, muss er/sie die Verhaltensweisen zunächst im Rahmen einer Abmahnung beanstanden. Diese soll dem betroffenen Kollegen bzw. der Kollegin als Warnung dienen, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!