PRAXISWISSEN
Was Sie als Betriebsrat jetzt unbedingt wissen müssen, um Ihren Kollegen zur Seite zu stehen
Fallen bei Umstrukturierungen und Reorganisationen Arbeitsplätze weg, steht schnell eine betriebsbedingte Kündigung im Raum. Vergleichbares gilt, wenn die Arbeitszeiten von bestehenden Arbeitszeitkonten aufgebraucht sind und Kurzarbeit nicht infrage kommt. Dann sollten Sie als Betriebsrat sofort aktiv werden. Denn eine Kündigung ist zweifelsohne ein gravierender Einschnitt für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen. Nicht nur das Berufsleben verändert sich. Häufig ist auch das Privatleben betroffen. Erfahren Sie hier, worauf es für Sie als Betriebsrat in einer solchen Situation ankommt.
Friederike Becker-Lerchner
14.11.2025
·
2 Min Lesezeit
Betriebsbedingte Kündigung setzt Kündigungsgrund voraus
Will Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, benötigt er/sie einen Kündigungsgrund (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Das gilt zumindest, wenn in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Denn dann ist das KSchG anwendbar. Der zu Kündigende muss zudem mindestens 6 Monate im Betrieb sein, also die Wartezeit beendet haben.
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