PRAXISWISSEN

Was Sie als Betriebsrat bei den Widerspruchsgründen noch beachten sollten

Als Betriebsrat müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihr Widerspruch wirksam ist. Dafür müssen Sie ihn nicht nur schriftlich einlegen, sondern auch einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss fassen (§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Darüber hinaus muss er auch den inhaltlichen Voraussetzungen entsprechen und also wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bzw. dem Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie eingelegt werden.

Friederike Becker-Lerchner

14.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Diese Sozialauswahlkriterien sind entscheidend

Die Sozialauswahl hat grundsätzlich das Ziel, dass vorrangig den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gekündigt wird, die am wenigsten auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes angewiesen sind.

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