Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung nach §§ 85 und 86 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) anzuhören. Sie sind nicht verpflichtet, überhaupt eine Stellungnahme abzugeben. Sie haben aber auch das Recht, der Kündigungsabsicht des Dienstherrn zu widersprechen.
HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Was passiert, wenn Sie als Personalrat einer Kündigung widersprechen?
Ihre Mitwirkungsrechte als Personalrat bei einer Kündigung sind leicht unterschiedlich, je nachdem, in welchem Bundesland Sie tätig sind oder ob Sie für den Bund arbeiten. Für alle Beteiligungsformen und alle Stufen gilt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.