Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung nach §§ 85 und 86 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) anzuhören. Sie sind nicht verpflichtet, überhaupt eine Stellungnahme abzugeben. Sie haben aber auch das Recht, der Kündigungsabsicht des Dienstherrn zu widersprechen.
Wichtig ist eins: In jedem Fall ist Ihr Dienststellenleiter nicht daran gehindert, die Kündigung trotzdem auszusprechen! In diesem Fall hat er jedoch dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift Ihrer Stellungnahme als Personalrat zuzuleiten.
Die Folge des Widerspruchs
Allerdings hat Ihr frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch als Personalrat eine einzige, aber doch sehr wichtige Folge: Der Mitarbeiter hat einen Weiterbeschäftigungsanspruch, sofern er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. So steht es ausdrücklich in § 85 Abs. 2 BPersVG.
Wichtig: Nur der Arbeitnehmer darf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen – nicht Sie als Personalrat. Er muss die Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn gegenüber verlangt haben, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist (Bundesarbeitsgericht, 11.5.2000, Az. 2 AZR 54/99).
Widerspruch exakt formulieren
Ihren Widerspruch als Personalrat müssen Sie auf die im Gesetz genannten Gründe (§ 85 Abs. 1 BPersVG) stützen. Andernfalls haben Ihre Kollegen keine Vorteile.