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Was passiert mit Ihrem Amt als SBV bei Umstrukturierungen?

Bei Umstrukturierungen von Unternehmen und Betrieben kann es dazu kommen, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlischt, wenn die Betriebsidentität verloren geht. Das geschieht in diesen Fällen:

Arno Schrader

01.08.2024 · 1 Min Lesezeit
  1. Der Betrieb wird vollständig aufgelöst.
  2. Ein Betrieb wird mit einem oder mehreren selbstständigen Betrieben in der Weise zusammengefasst, dass jeder der beteiligten Betriebe seine bisherige Aufgaben- und Organisationsidentität verliert und ein ganz neuer Betrieb gegründet wird.
    In diesem Fall gibt es (nur) in der Privatwirtschaft ein Übergangsmandat nach § 177 Abs. 8 SGB IX in Verbindung mit § 21a Abs. 2 BetrVG, wenn der neu gegründete Betrieb seinerseits die Voraussetzungen für eine Schwerbehindertenvertretungswahl erfüllt, also mindestens fünf schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt. Es bleibt die SBV desjenigen Ursprungbetriebs kraft des Übergangsmandats bis zur Schwerbehindertenvertretung- Neuwahl im Amt, in der die meisten Wahlberechtigten tätig waren. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung aus dem anderen Ursprungsbetrieb erlischt.
  3. Der Betrieb wird (auf)gespalten, sodass der Ursprungsbetrieb untergeht und daraus neue Organisationseinheiten entstehen.
    In diesem Fall kann es (nur) in der Privatwirtschaft ein Übergangsmandat geben (gemäß § 177 Abs. 8 SGB IX in Verbindung mit § 21a Abs. 1 BetrVG).
  4. Der Betrieb wird in einen anderen Betrieb eingegliedert und der eingegliederte und aufnehmende Betrieb werden rechtlich zu einer Einheit verschmolzen. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung des eingegliederten Betriebs endet, während sich der Tätigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung des aufnehmenden Betriebs auf den hinzugekommenen Betrieb ausdehnt.

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