Antwort: Kollegin kann Elternzeit einseitig beenden
Der Fall Ihrer Kollegin ist in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG geregelt. Danach gilt: „Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“ Ihr Arbeitgeber muss es also hinnehmen, dass die aktuelle Elternzeit mit Beginn der Mutterschutzfrist 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin endet. Ein früheres Elternzeitende und damit eine Rückkehr an den Arbeitsplatz muss Ihr Arbeitgeber hingegen nicht akzeptieren. Es gelten dafür keine Formvorschriften oder Fristen. Es reicht grundsätzlich, wenn die Kollegin Ihren Arbeitgeber am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist über das vorzeitige Ende ihrer Elternzeit unterrichtet. Sofern sie das voraussichtliche Ende bereits kennt, ist es aber sicherlich im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit besser, wenn die Kollegin Ihren Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich unterrichtet.
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