Was sind Langzeiterkrankungen?
Eine juristische Definition für eine Langzeiterkrankung gibt es nicht. In der Praxis werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig dann als „langzeitkrank“ bezeichnet, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Schließlich endet zu diesem Zeitpunkt die Entgeltfortzahlung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Betroffenen rutschen ins Krankengeld der Krankenkasse.
Art der Erkrankung macht den Unterschied
Wann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter „langzeiterkrankt“ ist und wann Handlungsbedarf besteht, hängt auch von der Art der Erkrankung ab. Mitarbeitende, die sich beispielsweise etwas gebrochen haben und deshalb mehrere Wochen krankgeschrieben sind, kehren normalerweise ohne viel Aufhebens an ihren Arbeitsplatz zurück.
Sie waren vielleicht langzeitkrank, sind aber wieder vollständig und dauerhaft genesen.
Die Krankheit eines Kollegen oder einer Kollegin spielt für Sie als Betriebsrat nur dann eine Rolle, wenn sie zur Arbeitsunfähigkeit führt. Sind Beschäftigte zwar krank, können sie aber trotzdem weiterarbeiten, geht das den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nichts an.
Wie die Sozialversicherungsträger Krankheit definieren
Versicherungsrechtlich ist Krankheit ein regelwidriger körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand, der eine Behandlung im Sinne von medizinischer Therapie und Pflege erfordert sowie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann. Der Grund für die Krankheit ist bedeutungslos. Ursache kann eine Infektion ebenso sein wie ein Unfall, eine Organschwäche oder eine Abhängigkeit, zum Beispiel eine Suchtkrankheit.
Im Gegensatz zu einer Behinderung ist eine Krankheit normalerweise ein vorübergehender Zustand. Eine Langzeiterkrankung geht aber in vielen Fällen in eine Behinderung über oder mit dieser einher.
Maßgeblich ist ausschließlich die Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit kann durch eine körperliche oder psychische Erkrankung oder durch einen Unfall entstehen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn
- der oder die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seiner oder ihrer Arbeit nachzugehen,
- der oder die Beschäftigte zwar imstande ist, zu arbeiten, die Ausübung der Tätigkeit für ihn oder sie allerdings ein Gesundheitsrisiko darstellt. Das ist immer dann der Fall, wenn es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen könnte.
Die Beurteilung, ob wirklich eine langfristige Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, müssen weder Sie noch Ihr Unternehmen vornehmen. Maßgeblich ist die ärztliche Einschätzung, die sich in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widerspiegelt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat eine hohe Beweiskraft.
Hier müssen Sie zustimmen
Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen die Vorlage eines Attests bereits am ersten Tag der Fehlzeit verlangen. Betrifft diese Anordnung mehrere Arbeitnehmende, ist Ihre vorherige Zustimmung als Betriebsrat oder Betriebsrätin notwendig.