1. Grundsatz: Barrierefreiheit bleibt Pflicht – auch bei Bauarbeiten
Zunächst gilt: Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit entfällt nicht wegen Bauarbeiten. Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX verpflichtet, die Arbeitsstätte einschließlich ihrer Zugänge so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen sie möglichst ohne fremde Hilfe erreichen und nutzen können. Diese Verpflichtung gilt uneingeschränkt, also auch bei temporären Baumaßnahmen.