Elemente des Arbeitszeugnisses

Was inhaltlich aufgenommen werden darf

Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Das heißt, Ihre Dienststellenleitung muss das Zeugnis so abfassen, dass Ihnen bzw. Ihren Kollegen damit auf dem Arbeitsmarkt keine Steine in den Weg gelegt werden. Andererseits muss das Zeugnis aber natürlich auch wahrheitsgemäß sein, was im Einzelfall nachteilig für die Beschäftigten sein kann. Hier gibt es eine Art Spannungsfeld. Was darf dann aber ins Zeugnis aufgenommen werden und was nicht? Dies entnehmen Sie der folgenden Übersicht:

Maria Markatou

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Dienststellenleitung hat Formulierungshoheit

Viele Beschäftigte würden ihr Zeugnis am liebsten selbst vorformulieren und dann der Dienststellenleitung einfach zur Unterschrift vorlegen. Fraglich ist aber, ob sich Ihre Dienststellenleitung dies gefallen lassen muss. Die klare Antwort lautet: nein. Es ist einhellige Rechtsprechung, dass es allein Sache Ihrer Dienststellenleitung ist, das Zeugnis sprachlich zu gestalten – natürlich jeweils im Rahmen der rechtlichen Vorgaben (Bundesarbeitsgericht (BAG), 16.10.2007, Az. 9 AZR 248/07).

Das bedeutet zugleich, dass ein Arbeitnehmer, der trotz Anforderung zunächst kein Zeugnis erhalten hat, den Arbeitgeber nicht gleich auf Erteilung eines Zeugnisses mit bestimmten Formulierungen verklagen kann. Vielmehr kann er seinen Klageantrag zunächst nur darauf richten, den Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu verurteilen.

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