SCHWERPUNKTTHEMA

Was im Vertrag alles zu berücksichtigen ist

Damit mobile Arbeit gut funktioniert, muss sie vor allem rechtssicher vereinbart werden. Sie als Betriebsrat sollten darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin die wesentlichen Anforderungen erfüllt bzw. beachtet. Welche das genau sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 5 Min Lesezeit

Berücksichtigen Sie diese Aspekte

Telearbeiter sind nicht permanent vor Ort. Deshalb ist eine saubere vertragliche Regelung besonders wichtig. Davon profitieren sowohl der/die mobil Arbeitende als auch Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin. Sorgen Sie dafür, dass die folgenden Punkte in die arbeitsvertragliche Regelung aufgenommen werden:

  • genaue Beschreibung des Arbeitsorts,
  • konkrete Arbeitszeitregelung,
  • eine Regelung zum Umgang mit Feiertagen, wenn mobil Arbeitende in einem anderen Bundesland tätig werden, für das andere Feiertagsregelungen gelten (Beispiel: Der Betrieb ist in Berlin ansässig und der Telearbeiter arbeitet aus Nordrhein-Westfalen, das einige Feiertage mehr hat als Berlin),
  • die Art der Arbeitszeiterfassung,
  • eine Regelung zu Überstunden,
  • wer den Telearbeitsplatz mit welchen Gerätschaften und Materialien ausstattet,
  • wer die Kosten für die Fahrten zur Firma trägt,
  • wie der Datenschutz sichergestellt werden soll.

!Achtung: Inventarliste führen

Damit es bei einer eventuellen späteren Auflösung des Telearbeitsplatzes nicht zum Streit kommt, sollte über die Ausstattung immer eine aktuelle Inventarliste geführt werden. Dann weiß jeder, was von wem eingebracht wurde, und die Eigentumsverhältnisse sind klar geregelt.

Welche Personen einzubinden sind

Entscheidet sich Ihr Arbeitgeber zur Einführung von Telearbeit, sollte er die Beteiligung der folgenden Personen und Gremien prüfen, bevor er loslegt:

Zunächst einmal muss er sich mit dem mobil Arbeitenden/der mobil Arbeitenden selbst auseinandersetzen. Er ist schließlich eine der Hauptpersonen und vor allem derjenige, der seinen Arbeitsplatz wechseln soll. Zu einem solchen Wechsel kann Ihr Arbeitgeber niemanden zwingen, es sei denn, er hat bereits im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

Ihr Arbeitgeber sollte deshalb an den Kollegen herantreten und ihn fragen, ob für ihn ein Telearbeitsplatz infrage kommt, wenn der Kollege nicht bereits selbst Interesse geäußert hat.

Damit die Telearbeit funktioniert, ist es wichtig, dass Ihre Kollegen den Arbeitsplatz freiwillig wechseln. Das kann zwar häufig auch über das Direktionsrecht erfolgen, aber wenn ein Kollege nicht in Telearbeit tätig werden will, wird sich das unter Umständen auf die Qualität seiner Arbeit auswirken.

Soll der Kollege bzw. die Kollegin zu Hause arbeiten, kann Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin dies nicht per Direktionsrecht anordnen. Denn der Kollege könnte sich in diesem Fall auf Art. 13 Grundgesetz (GG), der die Unverletzlichkeit seiner Wohnung schützt, berufen. Weigert sich ein Kollege, Telearbeit zu Hause zu leisten, hat Ihr Arbeitgeber schlechte Karten.

Haben Sie an die Einbindung der IT-Abteilung gedacht?

Je nachdem, wer mobile Arbeit leisten soll und wie diese ausgestaltet wird, können noch andere Personen hinzuzuziehen sein. Wer involviert werden sollte und wer nicht, hängt letztlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Prüfen Sie je nach Situation, ob folgende Personen gefragt bzw. informiert wurden:

  • die Technikabteilung, die den Telearbeitsplatz einrichten soll,
  • die Kollegen des Beschäftigten, der Telearbeit leisten soll. Sie müssen z. B. wissen, dass er an bestimmten Tagen nicht im Betrieb sein wird. Um ihn trotzdem erreichen zu können, benötigen sie seine Kontaktdaten.

Mein Tipp: Einzelfalllösungen sind sinnvoll

Am besten gehen Sie in jedem Einzelfall die betrieblichen Gegebenheiten mit Ihrem Arbeitgeber durch und besprechen, wie jeweils verfahren werden soll. Unter Umständen werden Sie für 3 mobil Arbeitende 3 verschiedene Lösungen haben. Denn z. B. im Hinblick auf den Aspekt der Datensicherheit sollten nur die für die Arbeitsfähigkeit notwendigen Daten weitergegeben werden.

Ihr Arbeitgebender ist für den Arbeitsschutz verantwortlich

Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit beeinflussen. Nach § 4 Nr. 1 ArbSchG hat er die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit vermieden und eine eventuell bestehende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Da das bei Tätigkeiten im Homeoffice schwer umzusetzen ist, haben Ihre Kolleginnen und Kollegen, die mobil arbeiten, erhöhte Mitwirkungspflichten. Auf diesen Punkt sollten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen unbedingt hinweisen. Die Bundesregierung hat bereits mehrfach betont, dass die Unternehmensleitung auf die Unterstützung der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung unbedingt angewiesen ist. Deshalb sind Ihre Kolleginnen und Kollegen nach Meinung der Regierung im Zweifel auch zu Auskünften gegenüber den Arbeitgebenden zu den Arbeitsbedingungen verpflichtet.

Datenschutz und Datensicherheit

Auch hier gibt es einiges zu bedenken. Denn der Kollege erledigt zumindest einen Teil seiner Arbeit außerhalb des Betriebs. Besonders zu berücksichtigen ist insoweit der Aspekt, dass der Raum bzw. Arbeitsplatz des Kollegen/der Kollegin auch von anderen, nicht dem Betrieb angehörenden Personen betreten wird, wie z. B. Familienmitgliedern oder Reinigungskräften. Die Gefahr, dass dabei sensible Daten in unbefugte Hände geraten, ist sehr groß. Um einem eventuellen Missbrauch vorzubeugen, sollte Ihr Arbeitgeber durch entsprechende IT-Systeme dafür sorgen, dass sensible Daten nicht in falsche Hände geraten.

So kümmern Sie sich richtig um Ihre Kollegen in Telearbeit

Läuft die mobile Arbeit erst einmal, ist es Ihre Aufgabe als Betriebsrat, sich dafür einzusetzen, dass für die zwischenmenschliche Ebene weiterhin gesorgt ist. Auch wenn Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht mehr täglich sehen, sollten Sie regelmäßig in Kontakt zu ihnen treten.

Setzen Sie sich für ein gutes Miteinander ein

Die Verbindung zwischen Ihren in Telearbeit tätigen Kolleginnen und Kollegen und Ihrem Arbeitgeber sowie den Kollegen im Betrieb sollte auf zwischenmenschlicher Ebene so gut wie möglich so fortgeführt werden wie zuvor. Das ist nicht immer einfach. Schließlich fehlt Kolleginnen und Kollegen, die ausschließlich im Homeoffice tätig werden, die Gesprächsrunde an der Kaffeemaschine. Auch bekommen Ihre aushäusigen Kollegen organisatorische Neuregelungen nicht mehr so schnell mit wie zu der Zeit, als sie fest im Betrieb waren.

Dennoch sollte und darf ein mobiler Arbeitsplatz nicht zur Isolation führen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass

Ihre Kolleginnen und Kollegen über Neuerungen im Betrieb zeitnah informiert werden,

sie zu Festen, Meetings usw. eingeladen werden,

sie frühzeitig auch zu Ihren Betriebsversammlungen und anderen wichtigen Veranstaltungen eingeladen werden,

ihre Anwesenheitszeiten im Betrieb auch tatsächlich eingehalten werden.

Mein Tipp: Halten Sie engen Kontakt zu Ihren neuen Telearbeitskollegen

Betreuen Sie vor allem Neueinsteiger in die mobile Arbeit besonders gut. So merken Sie schnell, ob der Betreffende mit der Situation gut zurechtkommt und den Kontakt hält. Haben Sie das Gefühl, dass er gefährdet ist, in die Isolation abzurutschen, steuern Sie durch eine noch engere Betreuung gegen.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers

1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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