Antwort: Mit Attest werden die Tage gutgeschrieben
Für den Fall, dass Sie oder Kolleginnen oder Kollegen tatsächlich während des Urlaubs erkranken, stellt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) klar: Werden Ihre Kolleginnen und Kollegen während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, bekommen sie die Krankheitstage gutgeschrieben. Sie können den versäumten Urlaub also nachholen (§ 9 BUrlG). Denn diese Tage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Bedenken Sie dabei, dass Arbeitnehmende nicht wegen jeder Krankheit zwingend arbeitsunfähig sind. Arbeitsunfähig sind sie nur, wenn eine Krankheit sie tatsächlich an der Ausübung ihrer spezifischen Arbeit hindern würde.
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