WISSENSWERTES

Was genau ist das Benachteiligungsverbot gegenüber Amtsträgern?

Als Personalrat müssen Sie sich für die Beschäftigten in Ihrer Dienststelle einsetzen. Natürlich machen Sie sich dabei, gerade bei Ihrer Dienststellenleitung, nicht immer nur Freunde. Dies soll sich aber nicht negativ auf Ihre berufliche Laufbahn auswirken. Daher gibt es § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz – das sogenannte Benachteiligungsverbot. Ganz allgemein könnte man sagen, dass Ihnen durch Ihre Tätigkeit als Personalrat kein Vorteil, aber auch kein Nachteil entstehen soll.

Maria Markatou

12.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Was sind Benachteiligungen?

„Benachteiligung“ meint jede objektive Schlechterstellung einer Person gegenüber anderen Beschäftigten in vergleichbarer Situation. Eine Begünstigung ist jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Benachteiligung und Begünstigung sind verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse stehen und nicht aus sachlichen Gründen erfolgen. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Benachteiligung oder Begünstigung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Nicht erforderlich ist eine Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht.

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