Urteile und Recht

Was der Betriebsrat bei einer Kündigung tun kann – und was Sie darüber wissen sollten

Als Schwerbehindertenvertretung sind Sie bei jeder geplanten Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter zwingend zu beteiligen. Gleichzeitig spielt aber auch der Betriebsrat eine zentrale Rolle. Denn nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Diese Beteiligung ist unabhängig von Ihrer eigenen und hat eine ganz eigene Rechtswirkung.

Arno Schrader

17.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Damit Sie als Schwerbehindertenvertretung Ihre Stellungnahme gut abstimmen können, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte und Möglichkeiten der Betriebsrat hat und wie Sie seine Reaktion einschätzen und ggf. ergänzen können.

Die Beteiligung des Betriebsrats: Fristen und Wirkung

Wird eine Kündigung geplant, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vorher anhören. Nach § 102 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat für seine Reaktion dabei nur wenig Zeit:
• bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche,
• bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage.

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