Praxiswissen

Was das neue Gesetz vorgibt

Der Bundestag hat Ende Juni 2024 die Gesetzesänderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zur Novellierung der Betriebsratsvergütung einstimmig beschlossen. Die gesetzlichen Änderungen sollen die Unsicherheiten beseitigen, die durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit der Untreue bei einer erhöhten Vergütung des Betriebsrats entstanden sind (BGH, 10.1.2023, Az. 6 StR 133/22). Im Rahmen der Novellierung sind 2 Paragrafen geändert worden, nämlich § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG.

Friederike Becker-Lerchner

07.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Was sich bei § 37 Abs. 4 BetrVG ändert

§ 37 Abs. 4 BetrVG soll nun ergänzend den Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisieren. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Amtsübernahme, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Ihr Gehalt als Betriebsratsmitglied darf auch weiterhin nicht geringer ausfallen als das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit vergleichbarer Berufserfahrung.

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