Was sich bei § 37 Abs. 4 BetrVG ändert
§ 37 Abs. 4 BetrVG soll nun ergänzend den Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisieren. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Amtsübernahme, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Ihr Gehalt als Betriebsratsmitglied darf auch weiterhin nicht geringer ausfallen als das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit vergleichbarer Berufserfahrung.
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