Schwerpunktthema

Was das neue Gesetz rund um Ihre Vergütung klarstellt

Als Betriebsrat haben Sie es im Hinblick auf Gehaltserhöhungen meist schwer. Viele Arbeitgeber haben bereits Schwierigkeiten mit der Existenz Ihres Gremiums. Wenn Sie dann nach Jahren auf Ihren Arbeitgeber zugehen und mehr Gehalt verlangen, werden viele Arbeitgeber erst mal blocken. Das ist allerdings nicht richtig. Denn früher oder später müssen sie sich mit einer Gehaltserhöhung auseinandersetzen. Das Problem ist dann häufig die Höhe. Die vom Bundestag Ende Juni beschlossene Gesetzesänderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zur Novellierung der Betriebsratsvergütung soll da Klarheit schaffen. Im Rahmen der Novellierung sind 2 Paragrafen geändert worden, nämlich § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG.

Friederike Becker-Lerchner

15.08.2024 · 5 Min Lesezeit

Sie genießen Entgeltschutz

Das Betriebsratsamt ist auch nach der Gesetzesnovelle weiterhin ein Ehrenamt. Und zwar unentgeltlich. So steht es ausdrücklich in § 37 Abs. 1 BetrVG. Das klappt allerdings nur, wenn Sie als Betriebsrat Ihre Tätigkeit ohne Gehaltseinbußen ausüben können. Sie erhalten deshalb während Ihrer Betriebsratstätigkeit Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Bezahlung.

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