Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung ist fordernd, konfliktbelastet und häufig mit hohem emotionalem Einsatz verbunden. Sie kämpfen für die Rechte besonders schutzbedürftiger Kolleginnen und Kollegen, verhandeln mit Vorgesetzten, setzen sich mit oft schwerwiegenden Einzelschicksalen auseinander, und das alles neben Ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit. Genau deshalb muss auch die Situation der Vertrauenspersonen selbst sorgfältig beleuchtet werden.
Was schreibt das Gesetz vor?
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, „die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen“. Diese Pflicht umfasst grundsätzlich alle Beschäftigten – auch Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Zusätzlich verpflichtet § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG den Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz aller Beschäftigten zu treffen, und dies auch und gerade bei psychischer Belastung. Eine Sondervorschrift für die Schwerbehindertenvertretung gibt es nicht. Aber das bedeutet nicht, dass deren besondere Situation ignoriert werden darf. Im Gegenteil: Die konkreten Belastungen, denen Vertrauenspersonen ausgesetzt sind, machen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.