Das ist der Unterschied zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen
Die beiden Arten von Betriebsvereinbarungen, nämlich die erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (§ 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) und die sogenannten freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG, unterscheiden sich vor allem dadurch, dass Sie als Betriebsrat erzwingbare Betriebsvereinbarungen, wie der Name bereits sagt, durchsetzen können. Das funktioniert, wenn Sie keine Einigung erzielen, über die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). Das heißt für Sie als Betriebsrat: Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen entscheiden Sie mit. Ihr Arbeitgeber kann keine Maßnahme ohne Ihre Zustimmung bzw. einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle durchsetzen.