SCHWERPUNKTTHEMA

Warum sich der Abschluss lohnt und wie Sie Ihren Arbeitgeber überzeugen

Ihr Arbeitgeber und Sie als Betriebsrat haben jederzeit die Möglichkeit, auch solche Sachverhalte in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich als erzwingbare Mitbestimmungsrechte im Betriebsverfassungsrecht festgeschrieben hat. Dann handelt es sich um freiwillige Betriebsvereinbarungen. Sie lohnen sich besonders dann, wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber Vorkehrungen treffen wollen, die nicht nur einzelne Mitarbeiter betreffen, sondern vielmehr für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Personengruppen gelten sollen. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Arbeitgeber und Sie sich letztlich auch darüber einigen können.

Friederike Becker-Lerchner

21.03.2025 · 4 Min Lesezeit

Das ist der Unterschied zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen

Die beiden Arten von Betriebsvereinbarungen, nämlich die erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (§ 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) und die sogenannten freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG, unterscheiden sich vor allem dadurch, dass Sie als Betriebsrat erzwingbare Betriebsvereinbarungen, wie der Name bereits sagt, durchsetzen können. Das funktioniert, wenn Sie keine Einigung erzielen, über die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). Das heißt für Sie als Betriebsrat: Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen entscheiden Sie mit. Ihr Arbeitgeber kann keine Maßnahme ohne Ihre Zustimmung bzw. einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle durchsetzen.

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