IHRE FRAGE AUS DER PRAXIS

Wann wirkt eine Betriebsvereinbarung nach?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Wir haben mit unserem Arbeitgeber bereits vor längerer Zeit eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitkonten abgeschlossen. Nun möchte er das Thema neu regeln und eine neue Vereinbarung zu dem Thema mit uns schließen. Wir sind damit nicht einverstanden, weil wir und unsere Kolleginnen und Kollegen uns nach den bisherigen Ankündigungen verschlechtern würden. Uns interessiert deshalb: Müssen wir uns auf schlechtere Bedingungen einlassen?

Nach einer Regelung in der Betriebsvereinbarung ist die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen worden. Geht das?

Antwort: Nachwirkung kann ausgeschlossen werden

Die Einführung und Gestaltung von Arbeitszeitkonten als Teil der Regelungen bei der Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, also der zwingenden Mitbestimmung.

Haben Sie als Betriebsrat in den Fällen, in denen Sie eine Regelung über ein Einigungsstellenverfahren erzwingen können, eine Betriebsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen, können Ihr Arbeitgeber und Sie diese grundsätzlich zwar fristgerecht kündigen. Allerdings gelten solche Betriebsvereinbarungen in der Regel auch, nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen ist, nach § 77 Abs. 6 BetrVG weiter, bis sie durch eine Abmachung ersetzt werden. Sie wirken also nach.

In Ihrem Fall scheint es jedoch etwas anders zu sein. Denn nach Ihrer Schilderung ist die Nachwirkung in der bestehenden Betriebsvereinbarung ausgeschlossen worden. Eine entsprechende abweichende Vereinbarung, nämlich, dass die Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfalten soll, können Ihr Arbeitgeber und Sie treffen.

Lassen Sie sich nicht vorschnell auf eine neue Betriebsvereinbarung ein

Sollte die Regelung wirksam sein, wovon ich an dieser Stelle ausgehen muss, würde eine Kündigung dazu führen, dass die bestehende Betriebsvereinbarung zum gegebenen Zeitpunkt endet. Sie können, müssen sich aber nicht auf eine neue Betriebsvereinbarung zu diesem Thema einlassen. Halten Sie die angebotenen Konditionen für zu schlecht, sollten Sie sich weigern, eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. Grundsätzlich ist es aber sinnvoll, Themen wie flexible Arbeitszeiten und Arbeitszeitkonten in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Hier ist also Ihr Verhandlungsgeschick gefragt.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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