Organisatorisches

Wann und wie Sie eine Nachwahl organisieren können

Falls sich bei der nächsten SBV-Wahl im Jahr 2026 kein Stellvertreter findet, wenn Ihr einziger Stellvertreter ausscheidet oder wenn Sie Ihr Amt beenden und Ihr einziger Stellvertreter nachrückt, gibt es keine Stellvertretung mehr. Das ist sehr ungünstig, denn es bedeutet: Immer wenn die amtierende Vertrauensperson verhindert ist, fehlt faktisch die Schwerbehindertenvertretung. Doch Sie können in solchen Situationen Abhilfe schaffen, und zwar mit einer Nachwahl. Lesen Sie hier, wann Sie diese in Angriff nehmen sollten und wie Sie dabei am besten vorgehen.

Britta Schwalm

21.07.2025 · 3 Min Lesezeit

In den vergangenen Jahren wurden Ihre Stellung und Ihre Rechte als Schwerbehindertenvertretung erheblich gestärkt. Das ist erfreulich. Andererseits sind damit auch Arbeitspensum, Verantwortung und Beanspruchung gestiegen. Viele Stellvertreter fühlen sich davon überfordert und stellen ihr Amt zur Verfügung. Und im kommenden Jahr bei der Wahl der nächsten Schwerbehindertenvertretung sind vielleicht noch weniger Kollegen bereit, für die Ämter in der Arbeitnehmervertretung zu kandieren.

Eine Vertrauensperson ohne Stellvertretung ist im Ergebnis geschwächt – trotz zahlreicher Befugnisse und Kompetenzen. Deshalb sollten Sie alles daransetzen, doch noch einen Stellvertreter zu bekommen. Lassen Sie nichts unversucht, um Mitstreiter zu motivieren. Zudem sind Sie in vielen Fällen sogar dazu verpflichtet, eine Nachwahl durchzuführen. Ist diese erfolgreich, profitieren vor allem Sie selbst. Aber auch Ihrer Inklusionsarbeit nützt es, wenn Ihnen Kollegen den Rücken frei halten.

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