Einsatzmöglichkeiten

Wann und wie Ihr Stellvertreter Sie ersetzen muss und darf

Grundsätzlich sind Sie als Vertrauensperson die Schwerbehindertenvertretung und allein verantwortlich. Sobald Sie allerdings verhindert sind, füllt Ihr Stellvertreter Ihre Funktion automatisch aus. Doch wann genau sind Sie „verhindert“? Nur wenn Sie die Grenzen für den Vertretungsfall genau kennen, können Sie diesen optimal nutzen. Lesen Sie hier, was konkret gilt.

Britta Schwalm

21.07.2025 · 3 Min Lesezeit

Sind Sie verhindert, vertritt der Stellvertreter Sie in sämtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung und hat damit auch sämtliche Rechte und Pflichten der SBV.

Wann kommt es zum Vertretungsfall?

Empfindet Ihr Arbeitgeber die SBV generell oder in bestimmten Angelegenheiten als „Gegner“, ist er vielleicht froh, dass er es nur mit einer Vertrauensperson zu tun hat. Er wird sehr darauf achten, dass Sie und Ihr Stellvertreter nicht als Team auftreten und Ihre Vertretung tatsächlich nur dann aktiv wird, wenn Sie nicht da sind. Dies ist dennoch nicht der einzige zulässige Vertretungsfall. Denn auch wenn Ihre Stellvertreter und Sie kein Gremium sind, ist Ihr Stellvertreter kein reiner Abwesenheitsvertreter. Es kann vielmehr auch dann zum Einsatz eines Stellvertreters als echter Vertretung kommen, wenn Sie anwesend sind. Der Vertretungsfall nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX setzt nämlich immer dann ein, wenn Sie „verhindert“ sind. Dafür müssen Sie nicht das Unternehmen verlassen. Es reicht auch, dass Sie gerade anderweitig beansprucht sind.

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