Sie ist gesetzliche Vorgabe und bei Arbeitgebern eher unbeliebt: die Beschäftigungspflicht im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen. Arbeiten im Unternehmen im Jahresdurchschnitt 20 Arbeitnehmer oder mehr, muss Ihr Arbeitgeber eine gesetzlich festgelegte Anzahl an Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen (§ 154 SGB IX).
Je nach Unternehmensgröße
Arbeitgeber mit mehr als 60 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Hat ein Unternehmen nur 40 Arbeitsplätze, braucht es nur einen schwerbehinderten Mitarbeiter zu beschäftigen. Hat es zwischen 41 und 60 Arbeitsplätze, beträgt die Quote zwei schwerbehinderte Mitarbeiter. Erfüllt ein Arbeitgeber die Vorgaben nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen, die gestaffelt ist.