Der Fall: Es geht um die im Bistum B. bestehende DiAG-MAV. Der Arbeitgeber beschäftigt etwa 40 Mitarbeitende. Eine MAV existiert nicht. Zum 1.1.2020 ist der Betrieb von nichtkirchlicher Trägerschaft auf den kirchlichen Arbeitgeber übergegangen. Damit endete auch die Amtszeit des bestehenden Betriebsrats. Für die Einrichtung gilt seitdem die Grundordnung und die MAVO.
ARBEITSRECHT
Wann sind Dienstgebende nach der MAVO zur Wahl einer MAV verpflichtet?
Vor der Wahl einer MAV steht immer die Einladung zur Mitarbeiterversammlung nach § 10 Abs. 1 MAVO. Dienstgebende können zu dieser Versammlung einladen. Aus der Einladung folgt aber noch nicht die Pflicht zur Durchführung einer MAV-Wahl (Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht (GKAG) Hamburg, 16.4.2024, Az. 1 MAVO 13/23).