SCHWERPUNKTTHEMA

Wann sie zum Tragen kommen und wie sie funktionieren

Die Wirtschaft vermeldet zurzeit vor allem schlechte Nachrichten. Viele Arbeitgeber bauen Arbeitsplätze ab bzw. verlagern sie ins Ausland. Verkündet Ihr Arbeitgeber Ihnen, dass er die Produktion Ihres Betriebs an einen neuen Arbeitgeber, z. B. einen Wettbewerber, verkaufen will, werden Sie sich zunächst darum bemühen, das Beste für Ihre betroffenen Kollegen herauszuholen. Das ist klar. Aber auch Sie als Betriebsrat sind vielleicht von einer solchen Entscheidung betroffen. Schließlich wird eventuell ein Teil Ihres Gremiums mit auf den neuen Eigentümer übergehen. Zudem reduziert sich die Zahl der Arbeitnehmer insgesamt und damit die Größe des Betriebsrats. In diesen Fällen entsteht – abhängig von der Konstellation im Einzelfall – unter Umständen ein Übergangsmandat.

Friederike Becker-Lerchner

12.12.2025 · 4 Min Lesezeit

Was mit dem Betriebsrat bei Betriebsänderungen passiert

Der Betriebsrat wird stets für eine bestimmte Zeit gewählt. Änderungen der Organisationsstrukturen können Auswirkungen auf den Bestand bzw. den Umfang seiner Zuständigkeit haben. Abhängig von der jeweiligen neu geschaffenen Organisationsstruktur kann die Neuwahl des Betriebsrats erforderlich sein. Soweit die von der Organisationsänderung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr wieder in den Betrieb eingegliedert werden, für den bereits ein Betriebsrat gewählt ist, werden sie bis zur Neuwahl des Betriebsrats betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert. Gleiches gilt im Falle einer Teilung. Um eine betriebsratslose Zeit zu verhindern, regelt § 21a BetrVG die Voraussetzungen und die Dauer eines allgemeinen Übergangsmandats.

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