Wann Sie als MAV Anspruch auf Freistellung haben

Ihre MAV-Arbeit ist für die Mitarbeitenden Ihrer Dienststelle wichtig. Sie ist aber mitunter nicht nur anstrengend, sondern kostet auch Zeit. Wie sieht es hier deshalb mit Entlastungsmöglichkeiten für Sie aus?

Ottmar Funk

17.01.2025 · 3 Min Lesezeit

Bei Ihrer MAV-Tätigkeit handelt es sich grundsätzlich um ein unentgeltliches Ehrenamt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD). Ihre Dienststelle hat Ihnen für diese Tätigkeit die notwendige Zeit innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit ohne Minderung Ihrer Bezüge zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD). Der Umfang der Arbeitsbefreiung richtet sich also nach dem Umfang Ihrer MAV-Aufgaben.

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