Bei Ihrer MAV-Tätigkeit handelt es sich grundsätzlich um ein unentgeltliches Ehrenamt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD). Ihre Dienststelle hat Ihnen für diese Tätigkeit die notwendige Zeit innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit ohne Minderung Ihrer Bezüge zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD). Der Umfang der Arbeitsbefreiung richtet sich also nach dem Umfang Ihrer MAV-Aufgaben.
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