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Wann schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt werden müssen

Bei Einstellungsverfahren in der öffentlichen Verwaltung müssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber stets eingeladen werden. Das ist in der freien Wirtschaft anders. Doch ein Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm zeigt nun: Auch in der öffentlichen Verwaltung muss der schwerbehinderte Bewerber nicht eingeladen werden (Urt. v. 6.8.2024, Az. 6 SLa 257/24). Und das gilt dann natürlich auch in jedem Betrieb der freien Wirtschaft.

Arno Schrader

21.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein 67-jähriger Mann mit Schwerbehinderten-Status bewarb sich im Jahr 2023 auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Verwaltung eines kommunalen Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sagte ihm ab, da er bereits die Regelaltersgrenze überschritten hatte. Der Arbeitgeber wies ihn darauf hin, dass er im Sinne der Generationsgerechtigkeit hier eine 20 Jahre jüngere Frau einladen und einstellen durfte. Schließlich sei es sein Ziel, jüngeres Personal zu fördern.

Bewerber war nicht einverstanden

Der Bewerber beschwerte sich darüber, dass er nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Er forderte eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dies begründete er damit, dass er wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Nach einer vergeblichen Aufforderung zur Zahlung klagte er.

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