Urteile und Recht

Wann schwerbehinderte Bewerber nicht berücksichtigt werden müssen

Anders als in der freien Wirtschaft müssen in der öffentlichen Verwaltung schwerbehinderte Bewerber bei Einstellungsverfahren stets eingeladen werden. Doch ein Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt jetzt: Aus einem besonderen Grund können auch hier Ausnahmen gelten (Urt. v. 6.8.2024, Az. 6 SLa 257/24). Und was einmal in der öffentlichen Verwaltung gilt, gilt dann natürlich auch in Ihrem Betrieb.

Arno Schrader

19.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein 67-jähriger Mann mit Schwerbehinderten-Status bewarb sich im Jahr 2023 auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Verwaltung eines kommunalen Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sagte ihm ab, da er bereits die Regelaltersgrenze überschritten hatte. In der Stellenanzeige war angegeben, dass Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber wies den abgelehnten Bewerber darauf hin, dass er im Sinne der Generationengerechtigkeit eine 20 Jahre jüngere Frau einladen und einstellen durfte. Schließlich sei es sein Ziel, jüngeres Personal zu fördern.

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