AKTUELLES
Wann liegt ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vor?
Kündigt der Dienstherr das Arbeitsverhältnis und stellt er den Arbeitnehmer von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (12.2.2025, Az. 5 AZR 127/24).
Maria Markatou
24.03.2025
·
3 Min Lesezeit
Info: Die Problemlage des § 615 Satz 2 BGB
Das Problem bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit einer Freistellung liegt in § 615 Satz 2 BGB, der besagt: „Der Arbeitgeber muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“
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