1. Arbeitsverhältnis muss seit mehr als 6 Monaten bestehen
Die erste Hürde für den Teilzeitwunsch einer Kollegin bzw. eines Kollegen ist deren bzw. dessen bisherige Beschäftigungsdauer im Betrieb. Denn derjenige, der eine Beschäftigung in Teilzeitarbeit wünscht, muss mindestens seit über 6 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
2. Ihr Unternehmen muss groß genug sein
Da kleinere Betriebe beim Thema Teilzeitarbeit in Schwierigkeiten geraten können, hat der Gesetzgeber eine betriebliche Mindestgröße festgelegt. Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen haben nur dann einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Wochenarbeitszeit, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitbeschäftigte werden voll mitgezählt für die Zahl 15 der notwendigen Mitarbeiter.
Auszubildende gehören nicht dazu
Vorübergehend Beschäftigte werden dann mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten. Maßgebend für die Ermittlung der genauen Zahl der Beschäftigten ist nicht allein die Zahl der Beschäftigten im Betrieb. Es wird vielmehr berücksichtigt, wie viele Beschäftigte im gesamten Unternehmen arbeiten.
Ihre Kolleginnen und Kollegen haben die 3-Monats-Frist zu beachten
Darüber hinaus müssen interessierte Kolleginnen und Kollegen die Verringerung ihrer Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt sollen die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Versäumt eine Kollegin bzw. ein Kollege die 3-Monats-Frist, löst das Schweigen Ihres Arbeitgebers auf einen verfristeten Antrag nicht automatisch die Reduktion der Arbeitszeit aus. Allerdings gilt hier eine Frist für Ihren Arbeitgeber: Möchte er dem Wunsch einer Kollegin bzw. eines Kollegen nach Verringerung der Arbeitszeit widersprechen, muss er dies schriftlich tun. Und zwar einen Monat vor Beginn der Teilzeit.
Anträge können theoretisch auch mündlich gestellt werden
Einige Arbeitgeber nehmen etwaige mündliche Teilzeitanträge nicht ernst und erwarten einen schriftlichen Antrag. Das ist unklug, denn der Antrag auf Teilzeit muss nicht notwendigerweise schriftlich gestellt werden. Es gibt keine entsprechende Formvorschrift. Der Antrag kann deshalb auch mündlich gestellt werden.
Dennoch ist es für Ihre interessierten Kolleginnen und Kollegen aus Beweisgründen auf jeden Fall sicherer, einen entsprechenden Antrag schriftlich zu stellen. Denn der Antrag muss nicht nur 3 Monate vor Beginn bei Ihrem Arbeitgeber eingehen. Vielmehr muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein, dass der betreffende Kollege die Verringerung seiner Arbeitszeit wünscht, und in welchem Umfang. Das alles lässt sich bei einem schriftlichen Antrag einfacher nachweisen.
Mit der Checkliste im Folgenden können Sie Kolleginnen und Kollegen helfen, schnell zu prüfen, ob sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit bzw. Brückenteilzeit haben.