WISSENSWERTES

Wann kann Ihr*e Dienstherr*in eine Gehaltsüberzahlung zurückfordern?

Es kann leicht mal ein Fehler in der Buchhaltung passieren, mit der Folge, dass ein*e Beschäftigte*r eine Gehaltsüberzahlung bekommt. Grundsätzlich können die Dienstgebenden das Geld zurückfordern, manchmal aber auch nicht (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 18.3.2025, Az. 4 SLa 755/24).

Maria Markatou

06.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Beschäftigter hatte über sein Beschäftigungsende wegen Kündigung hinaus weitere Gehaltszahlungen erhalten. Als der Arbeitgeber das bemerkte, forderte er vom Beschäftigten 13.235 € (netto) zurück. Der Fall landete vor Gericht. Der Beschäftigte wiederum erhob Widerklage und verlangte vom Arbeitgeber ein Zeugnis mit der Note Gut.

Kein Geld, kein Zeugnis

Das Urteil: Der Beschäftigte verlor vor Gericht. Er hatte keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit der Note Gut.

Der Arbeitgeber hatte die besseren Karten. Nach § 814 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Dadurch soll widersprüchliches Verhalten des Leistenden verhindert werden. Einerseits wird in Kenntnis der Nichtschuld geleistet und dann trotz dieser Kenntnis die Leistung später zurückgefordert. Hier gingen die Richter*innen nicht von der Kenntnis des Arbeitgebers aus, der Mitarbeiter muss das Geld, die 13.235 € netto, zurückzahlen, samt Zinsen. Ein teurer Spaß für den Beschäftigten.

Fazit: Bleiben Sie ehrlich!

Manchmal merkt man es nicht, wenn es nur um geringe Beträge geht – aber fallen Ihnen oder Ihren Kolleg*innen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung auf, dann treten Sie an den*die Dienstgeber*in heran. Zu viel Gezahltes sollte erstattet werden, zu wenig Gezahltes nachgezahlt. So bleibt jede Seite „sauber“. Zudem wird das Beschäftigungsverhältnis nicht belastet, im Gegenteil, Sie tragen so zu einer ehrlichen, vertrauensvollen Zusammenarbeit bei.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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