Der Fall: Ein Beschäftigter hatte über sein Beschäftigungsende wegen Kündigung hinaus weitere Gehaltszahlungen erhalten. Als der Arbeitgeber das bemerkte, forderte er vom Beschäftigten 13.235 € (netto) zurück. Der Fall landete vor Gericht. Der Beschäftigte wiederum erhob Widerklage und verlangte vom Arbeitgeber ein Zeugnis mit der Note Gut.
Kein Geld, kein Zeugnis
Das Urteil: Der Beschäftigte verlor vor Gericht. Er hatte keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit der Note Gut.
Der Arbeitgeber hatte die besseren Karten. Nach § 814 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Dadurch soll widersprüchliches Verhalten des Leistenden verhindert werden. Einerseits wird in Kenntnis der Nichtschuld geleistet und dann trotz dieser Kenntnis die Leistung später zurückgefordert. Hier gingen die Richter*innen nicht von der Kenntnis des Arbeitgebers aus, der Mitarbeiter muss das Geld, die 13.235 € netto, zurückzahlen, samt Zinsen. Ein teurer Spaß für den Beschäftigten.