WISSENSWERTES

Wann ist eine Versetzung wirklich eine Versetzung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, wann die Zuweisung eines anderen Einsatzorts bzw. Tätigkeitsbereichs innerhalb einer Pflegeeinrichtung als Versetzung anzusehen ist und damit die Beteiligung der Beschäftigtenvertretung auslöst. Der Fall wurde für einen Betriebsrat entschieden, ist auf Sie aber übertragbar (BAG, 21.4.2026, Az. 1 ABR 10/25).

Maria Markatou

12.10.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Pflegeeinrichtung verfügt über 3 jeweils auf einer Etage gelegene Wohnbereiche. Diese waren fachlich nicht spezialisiert. Die Bewohner wurden nach den vorhandenen Kapazitäten auf die Wohnbereiche verteilt; in allen Bereichen wurden Pflegebedürftige mit unterschiedlichen Pflegegraden betreut. Die Arbeitgeberin setzte eine Verwaltungsmitarbeiterin für weniger als einen Monat am Empfang ein. Außerdem wurden Pflegekräfte für jeweils mehr als einen Monat in anderen Wohnbereichen eingesetzt. Die Arbeitgeberin beteiligte den Betriebsrat nach §§ 99, 100 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht. Der Betriebsrat sah hierin mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Er verlangte gerichtlich insbesondere, der Arbeitgeberin künftig zu untersagen, Beschäftigte ohne seine Zustimmung bzw. ohne ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen.

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