Der Fall: Ein Assistenzarzt war ab dem 20.12.2021 in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt besaß er noch keine Approbation. Er hatte aber eine Berufsausübungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Diese war befristet und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Er durfte ärztlich nur unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit approbierter Ärzte tätig werden. Ab dem 9.2.2022 besaß er die Approbation und wurde nach dem TV-Ärzte/VKA vergütet. Für die Zeit vom 1. bis 8.2.2022 verlangte er ebenfalls die tarifliche Vergütung.
AKTUELLE URTEILE
Wann ist ein Arzt ein Arzt?
Für Krankenhausärzte gibt es einen extra Tarifvertrag, den TV-Ärzte/VKA. Fraglich dabei ist, wer Arzt im Sinne dieses Tarifvertrags ist. Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigen (20.5.2026, Az. 4 AZR 98/25).