AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wann Ihr Arbeitgeber neue Kolleginnen und Kollegen so beschäftigen darf

Bevor Ihr Arbeitgeber einen neuen Kollegen oder eine neue Kollegin einstellt, wird er immer versuchen, sich ein möglichst gutes Bild von seinen bzw. ihren Fähigkeiten und Charaktereigenschaften zu machen. Dazu vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gerne einen oder manchmal auch mehrere Tage Probearbeit. Sollte es dann später zum Arbeitsvertrag kommen, kommt schnell die Frage auf, ob die Dauer der Probearbeit als Arbeitsverhältnis gilt und auf die Probezeit anzurechnen ist. Damit hat sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Thüringen beschäftigt (4.6.2025, Az. 4 Sa 281/22).

Friederike Becker-Lerchner

01.09.2025 · 3 Min Lesezeit

2-mal Probearbeit, dann Vertrag

Der Fall: Die Bewerberin, die sich um die Stelle eines Konzept- und Musikdramaturgen beworben hatte, einigte sich nach dem Vorstellungsgespräch mit dem suchenden Arbeitgeber auf Probearbeit. Die beiden vereinbarten schriftlich, dass die Bewerberin für 2 Wochen unter anderem bei der Vorbereitung und Konzeption einer musikpädagogischen Onlineplattform beraten und unterstützen sollte. Und zwar ab dem 16.2.2021. Als Entgelt sollte sie wöchentlich 750 € plus Umsatzsteuer erhalten. Eine ähnliche Vereinbarung traf der Arbeitgeber mit einem weiteren Bewerber. Da die Bewerberin allerdings während der Probephase für 2 Monate erkrankte, übertrug der Arbeitgeber beiden Kandidaten im Anschluss weitere Aufgaben. Diese waren dann innerhalb einer Woche bis zum 5.5.2021 zu erledigen.

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