Arbeitnehmer verlangt rauchfreien Arbeitsplatz
Der Fall: In einem Pizza-Restaurant gab es ein Rauchverbot in den Betriebsräumen, aber nicht im Treppenhaus. Als einige Beschäftigte im Treppenhaus rauchten, versuchte ein Kollege vor Gericht einen rauchfreien Arbeitsplatz einzuklagen. Der Arbeitgeber reagierte mit einem Rauchverbot und brachte dort einen entsprechenden Aushang an. Der Arbeitnehmer verfolgte seine Klage allerdings dennoch weiter. Dabei beschwerte er sich darüber, dass die Kollegen jetzt vor der geöffneten Hintertür rauchen, von wo der Zigarettenrauch an seinen Arbeitsplatz ziehe. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass das nicht stimme. Von der Hintertür könne kein Rauch an den Arbeitsplatz des Mitarbeiters ziehen.
Arbeitgeber hat alles Erforderliche getan
Die Entscheidung: Der Arbeitnehmer hatte keinen Erfolg mit seiner Klage. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um eine Rauchbelästigung auszuschließen. Das Gericht stellte insoweit grundsätzlich klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen vor Zigarettenrauch am Arbeitsplatz zu schützen (§ 5 ArbStättV). Der Arbeitnehmer habe jedoch nicht bewiesen, dass es Rauch an seinem Arbeitsplatz gab. Hierzu hätte er, nachdem der Arbeitgeber das bestritten hatte, beispielsweise Zeugen nennen können.