AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Wann Ihr Arbeitgeber die Auskunft verweigern darf
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen auf Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu geben, die er von Ihnen bzw. Ihren Kolleginnen und Kollegen verarbeitet hat. Diese Verpflichtung hat allerdings ihre Grenzen. Denn offenkundig unbegründete oder exzessive Auskunftsgesuche darf er nach Art. 12 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ablehnen. Bis dato war allerdings nicht geklärt, was genau unter „exzessiv“ zu verstehen ist. Dazu hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich in einer Entscheidung geäußert (9.1.2025, Az. C-416/23).
Friederike Becker-Lerchner
11.04.2025
·
1 Min Lesezeit
77 Anfragen in 20 Monaten
Der Fall: Ein österreichischer Staatsbürger hatte sich innerhalb von 20 Monaten 77-mal bei der österreichischen Datenschutzbehörde über Unternehmen beschwert. Von den jeweiligen Unternehmen hatte er jeweils eine Datenschutzauskunft verlangt und nicht innerhalb eines Monats erhalten. Die Behörde begründete ihr Verhalten damit, dass ihr die Anfragen zu viel geworden waren. Sie habe die Bearbeitung deshalb verweigert. Sie stützte sich dabei auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, der den Behörden wortgleich zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt, unbegründete oder exzessive Anfragen und Beschwerden zu ignorieren oder eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen.
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