Der Fall
Ein Fahrer war über eine spanische Agentur bei einem deutschen Unternehmen angestellt. Noch während seiner Probezeit erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich verletzte. Er wurde arbeitsunfähig krankgeschrieben und sorgte dafür, dass die AU dem Arbeitgeber zugeleitet wurde. Zwei Tage später sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Der Beschäftigte vermutete, dass er aufgrund seiner Krankheit gekündigt worden war, und sah darin einen Verstoß gegen das Maßregelverbot des § 612a BGB. Die Kündigung sei also unzulässig. Er wehrte sich gerichtlich dagegen – bislang ohne Erfolg.