AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Wann ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf den Referenzzeitraum anzurechnen ist
Die Höhe des Mutterschutzlohns richtet sich nach § 18 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate. Das gilt normalerweise auch, wenn die Frau vor dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Dieser Durchschnittsverdienst wird nur ausnahmsweise dann nicht zugrunde gelegt, wenn die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmerin in ungewöhnlichem Maß schwankt. In diesem Fall ist dann auf den Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate abzustellen. Wie sich eine Winterzulage, die über 3 Monate geleistet wird, auf den Referenzzeitraum auswirkt, musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden (9.9.2025, Az. 5 AZR 286/24).
Friederike Becker-Lerchner
22.12.2025
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2 Min Lesezeit
Arbeitnehmerin ist 3 Monate in Kurzarbeit tätig
Der Fall: Die Arbeitnehmerin ist seit 2017 als Flugbegleiterin bei ihrem Arbeitgeber tätig. Ihr Arbeitsentgelt enthält unterschiedliche Bestandteile: feste Anteile, wozu u. a. die Grundvergütung gehört, Sonderzahlungen und variable Bestandteile, wie z. B. eine Mehrflugstundenvergütung und Bordverkaufsprovision. Der Einsatz der in diesem Modell teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer erfolgt während des Jahres in saisonal unterschiedlichem Umfang.
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